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   BFH, 30.07.1964 - IV 109/60   

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https://dejure.org/1964,9774
BFH, 30.07.1964 - IV 109/60 (https://dejure.org/1964,9774)
BFH, Entscheidung vom 30.07.1964 - IV 109/60 (https://dejure.org/1964,9774)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 1964 - IV 109/60 (https://dejure.org/1964,9774)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 31.01.1963 - IV 119/59 S

    Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung eines

    Auszug aus BFH, 30.07.1964 - IV 109/60
    Eine Zustimmung zur Bilanzänderung gemäß EStG § 4 Abs. 2 ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig (Vgl. BFH-Urteil vom 1963-01-31 IV 119/59 S).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Dies hat zur Folge, daß die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Betriebsausgaben abziehbar sind (BFH-Urteile vom 22. August 1958 III 213/57 U, BFHE 67, 328, BStBl III 1958, 401; vom 30. Juli 1964 IV 109/60, HFR 1965, 454; vom 24. November 1967 VI R 71/66, BFHE 91, 37, BStBl II 1968, 177; vom 28. Januar 1987 I R 85/80, BFHE 150, 120, BStBl II 1987, 616).
  • BFH, 29.11.1968 - VI R 183/66

    Haus - Gemeinsame Errichtung - Private Sphäre - Teilweise betriebliche Nutzung -

    Ist der Gegenstand -- wie im Streitfall das Haus -- "teilbar", so ist die zur Anschaffung aufgenommene Schuld grundsätzlich in derselben Weise aufzuteilen wie der Gegenstand (vgl. das Urteil des IV. Senats IV 109/60 vom 30. Juli 1964, HFR 1965, 454).
  • BFH, 27.01.1972 - IV R 82/67

    Einfamilienhaus - Wohnzwecke - Betriebliche Zwecke - Herstellungskosten -

    b) Wird zur Finanzierung der Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise Betriebsvermögen und teilweise Privatvermögen ist, ein Darlehen aufgenommen, so ist das Darlehen nach Maßgabe des Verhältnisses, in dem die private zur betrieblichen Nutzung des Gebäudes steht, als Privatschuld und als Betriebsschuld anzusehen (vgl. Urteil des BFH IV 109/60 vom 30. Juli 1964, StRK, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 730 letzter Absatz).
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